Diese Form des Ehegattenunterhalts wird vom Zeitpunkt der Trennung an bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils von einem Ehepartner dem anderen geschuldet. Vielfach findet sich hier die Konstellation, dass ein Beteiligter während der Ehezeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, während der andere Partner allein für den Unterhalt der Familie gesorgt hat.
Häufig verfügt die Ehefrau, die sich um die Kinder gekümmert hat, bei der Trennung über keine eigenen oder nur sehr geringe Einkünfte. Bei zwei berufstätigen Partnern verdient ein Partner unter Umständen sehr viel weniger als der andere. Die Kanzlei Hecker-Buschkamp berät und vertritt sie kompetent sowie engagiert beim Thema Trennungsunterhalt im Raum Bielefeld.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte von seinen eigenen Einkünften leben kann oder nicht. Da der Trennungsunterhalt darauf abzielt, den ehelichen Lebensstandard möglichst lange zu erhalten, spielen solche Aspekte eine untergeordnete Rolle. Während der Ehe steht jedem Beteiligten grundsätzlich die Hälfte vom Gesamteinkommen zu.
Geht man von der hälftigen Teilung des Gesamteinkommens aus, wäre die Berechnung des Trennungsunterhalts sehr einfach. Verdient etwa der Mann netto 2.500 EURO und die Frau netto 1.800 EURO, kann man ein Gesamteinkommen von netto 4.300 EURO berechnen.
Die Frau hätte einen Anspruch auf 2.150 EURO, der Mann müsste ihr also 350 EURO Unterhalt zahlen. Das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen berechnet sich unter Umständen allerdings nicht so simpel, weil noch Abzüge oder Hinzurechnungen vorzunehmen sind. Bei der Berechnung unterstützt sie die Kanzlei Hecker-Buschkamp.
Faktoren, die diese Rechengröße beeinflussen, sind zum Beispiel folgende:
Insgesamt sind die „ehelichen Verhältnisse” für die Bestimmung des Trennungsunterhalts entscheidend. Normalerweise liegen der Berechnung des Trennungsunterhalts die aktuellen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung zugrunde. Kurz vorher eingetretene Einkommensänderungen wirken sich also aus.
Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Einkommensentwicklung handelt, die nur durch die Trennung bedingt ist. Der Ehemann nimmt etwa eine besser dotierte Stelle im Ausland an und hätte dies ohne die Trennung nicht getan. Auch wenn ein sogenannter Karrieresprung vorliegt, also einer völlig unerwarteten Einkommensverbesserung, gilt diese nicht als prägend für die ehelichen Verhältnisse.
Werden sich die Beteiligten nicht über die Zahlung von Trennungsunterhalt einig, kann der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch vor dem Familiengericht geltend machen. Zuständig ist Familiengericht am Wohnsitz, zum Beispiel Bielefeld.
Dabei müssen sich die Ehepartner gegenseitig Auskunft über ihre Einkünfte erteilen. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eingereicht werden. Er wird positiv beschieden, wenn die Beteiligten dauernd getrennt leben, der Antragssteller über weniger unterhaltsrelevantes Einkommen verfügt und der Antragsgegner leistungsfähig ist.
Die Kanzlei Hecker-Buschkamp in Bielefeld steht Ihnen sowohl bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als auch bei Abwehr unberechtigter Ansprüche zur Verfügung.
Warten Sie mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht zu lange, da dieser regelmäßig nicht rückwirkend gewährt wird. Die Kanzlei Hecker-Buschkamp leitet in diesem Kontext auch Eilverfahren ein.