Nachehelicher Unterhalt bezeichnet den Unterhalt für Ehegatten bei der Scheidung. Beansprucht werden kann er ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Regelmäßig gilt das Prinzip, dass jeder Partner nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen, also einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder selbstständig Einkünfte erwirtschaften muss.
In bestimmten Fällen besteht jedoch ein Anspruch gegen den früheren Ehegatten, wenn einer der Partner sich nicht selbst versorgen kann. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind komplex. Die Kanzlei Hecker-Buschkamp unterstützt sie dabei, entsprechende Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren.
Nachehelicher Unterhalt kann nur beansprucht werden, wenn ein entsprechender Unterhaltstatbestand gegeben ist. In Mangelfällen (der Unterhaltsverpflichtete kann nur Teile der Unterhaltsverpflichtungen erfüllen) geht ein etwaiger Kindesunterhalt stets vor.
Vier wesentliche Möglichkeiten werden vom Gesetzgeber unterschieden:
Wer ein gemeinsames Kind betreut, kann bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich nach Ermessen im Sinne einer „Billigkeitsabwägung”. Mit Erreichen des dritten Geburtstages beim Kind, muss der unterhaltsberechtigte Ehepartner sich selbst im Hinblick auf eigene Einkünfte orientieren.
Wer zum Zeitpunkt der Scheidung oder bei Beendigung der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aufgrund seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, ist ebenfalls unterhaltsberechtigt.
Kann ein Ehepartner aufgrund von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche in geistiger oder körperlicher Hinsicht keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann er Unterhalt vom früheren Ehepartner verlangen.
Wer unverschuldet keine Arbeit findet, kann ebenfalls nachehelichen Unterhalt verlangen. Daneben kennt das Gesetz den Aufstockungsunterhalt (das Einkommen des einen Partners reicht nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten), den Ausbildungsunterhalt (mit dieser Unterhaltsform werden ehebedingte Nachteile des einen Ehepartners ausgeglichen) und einen Unterhalt nach billigem Ermessen (Nichtgewährung von Unterhalt wäre grob unbillig).
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist eine sehr individuelle Angelegenheit, da die beiden Einkommen der Beteiligten um bestimmte Beträge erhöht und erniedrigt werden müssen. So steht etwa die Nutzung von lastenfreiem Wohneigentum Einkünften gleich.
Außerdem spielen die ehelichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung eine prominente Rolle. Es können fiktive Einkommen zugrunde gelegt werden, etwa, wenn einer der Beteiligten gegen seine Erwerbstätigkeitsverpflichtung verstößt. Die Kanzlei Hecker-Buschkamp in Bielefeld begleitet sie bei der komplexen Berechnung und der Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Regelmäßig beginnt die Einforderung mit einem außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben an den Unterhaltsverpflichteten mit der Forderung nach Unterhalt und Offenlegung seiner Einkünfte.
Unter Umständen muss danach der Anspruch vor dem Familiengericht weiter verfolgt werden. Damit keine Unterhaltslücke zwischen Trennung und nach der Scheidung besteht, erlaubt es der Gesetzgeber auch, dass nachehelicher Unterhalt bereits im Scheidungsverfahren selbst geltend gemacht werden kann.
Oft ist dann bereits absehbar, dass ein Anspruch bestehen wird. Abfindungen und Verzichte sind beim nachehelichen Unterhalt möglich, sollten aber nur nach anwaltlicher Beratung, idealerweise durch einen spezialisierten Familienanwalt, erfolgen.
Die Kanzlei Hecker-Buschkamp in Bielefeld steht Ihnen rund um das Thema „nachehelicher Unterhalt” zur Verfügung. Der Unterhalt nach Scheidung sollte frühzeitig bedacht werden. Nachehelicher Unterhalt ist für die Berechtigten existenziell, Unterhaltslücken sollten vorausschauend mit anwaltlicher Begleitung vermieden werden.